AGB & Info
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Angebot und Lieferung
Angebote sind freibleibend. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferer schriftlich bestätigt wird. Die
schriftliche Auftragsbestätigung ist bindend für die gegenseitige Verpflichtung aus dem Liefervertrag.
Eventuelle Ergänzungen, Abänderungen und mündliche Absprachen müssen schriftlich vom Lieferer anerkannt werden. Der
Besteller ist an den erteilten Auftrag bis zum Eingang der Auftragsbestätigung gebunden, längstens jedoch bis drei Monate nach
Eingang der schriftlichen Bestellung beim Lieferer. Wurde eine Auftragsbestätigung nicht erteilt, gilt der Lieferschein bzw. die
Lieferung als solche. Für Zeichnungen, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen keinesfalls Dritten zugänglich gemacht werden und müssen auf Verlangen des Lieferers oder wenn
der Auftrag nicht erteilt wird, auch ohne Verlangen des Lieferers unverzüglich zurückgegeben werden. Stellt der Besteller Geräte
und Material bei, sind diese kostenfrei dem Lieferer einzusenden. Sie lagern auf Gefahr des Bestellers und der Lieferer ist nicht
verpflichtet, diese Sachen zu versichern. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie sind auch
dann für den Lieferer nicht verpflichtend, wenn Sie bei Vertragsabschnitt nicht nochmals ausdrücklich zurückgewiesen werden.
Sollten einzelne Vertragsbestimmungen für nichtig erklärt werden, berührt dies nicht die Gültigkeit des ganzen Vertrages. Der
Lieferer ist berechtigt, bei Nichteinhalten von Vertragsbestimmungen besonders aber bei Zahlungsverzug des Bestellers die
Ausführung der vorliegenden Aufträge bis zur Erfüllung der Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise auszusetzen.
Abbildungen, Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben sowie Zeichnungen sind nur annähernd massgebend, soweit sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für die vom Besteller zu liefernden Unterlagen oder dergleichen übernimmt
dieser die volle Verantwortung.
Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Betriebsstätte Dietenheim, ausschliesslich Verpackung, jedoch einschliesslich Verladung. Sie sind
ausnahmslos Netto-Preise ohne Einbeziehung der Mehrwertsteuer und gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag. Soweit nicht
anders vereinbart, sind Rechnungen des Lieferers innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei
Barzahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Lieferer 2% Skonto. Skonto auf Lohnkosten kann nicht
gewährt werden. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, behält sich der Lieferer vor, Verzugszinsen zu berechnen. Der
Lieferer behält sich vor, im Falle erheblicher Kostensteigerungen auf Grund von Lohn- und Gehaltserhöhungen, sowie
Materialverteuerungen seine Preise der Kostenanlage anzupassen. Eine solche Preisänderung bedarf keiner besonderen
Ankündigung.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Abzüge von Rechunungsbeträgen wegen etwaiger, vom Lieferer, bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht gestattet. Im übrigen gelten die allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der
Elektroindustrie.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben, bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung, Eigentum des Lieferers. Auch bei Einbau der
Anlage in einer Heiz- oder Lüftungsanlage bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, da das Gerät nur als Zusatzanlage gilt.
Wiederverkäufer sind verpflichtet, bei Weiterveräusserung noch nicht voll bezahlter Ware den Eigentumsvorbehalt vertraglich
festzulegen.
Lieferfristen
Mit Absendung der Auftragsbestätigung beginnt die Lieferfrist, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten, die zur Ausführung
des Auftrages notwendig und vom Besteller zu erfüllen sind; auch nicht vor Eingang einer eventuell vereinbarten Vorauszahlung.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und dies dem Besteller
mitgeteilt wurde.Teillieferungen sind zulässig. Ausserhalb des Einflusses des Lieferers liegende unvorhergesehene Hindernisse
wie zum Beispiel höhere Gewalt, Aussperrungen, Streik, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Materialien
seines Zulieferers verlängern die Lieferfristen angemessen, sofern diese Hindernisse auf die fristgemaeße Erfüllung des Vertrages
erheblich einwirken. Ansprüche wegen verspäteter Lieferung sind ohne besondere Vereinbarung ausgeschlossen.
Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware die Betriebsstätte des Lieferers verlassen hat. Das gilt auch bei
frachtfreier Lieferung.
Gewährleistung
Zeigen sich innerhalb von 6 Monaten ab Rechnungsdatum Mängel, die nachweislich auf Herstellungsfehler zurückzuführen sind,
hat der Besteller Anspruch auf kostenlose Instandsetzung. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf
die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn an den gelieferten Gegenständen fremde Eingriffe durch Dritte vorgenommen
wurden. Hierunter fallen insbesondere falscher elektrischer Anschluß, Verdrahtungsfehler, fehlerhafte oder falsche Behandlung,
übermässige Beanspruchung, Einflüsse chemischer Art, sowie Witterungs- und Natureinflüsse und andere unsachgemässe
Einwirkungen.
Der Lieferer haftet nicht für Folgeschäden, die durch defekte oder fehlerhafte Geräte verursacht worden sind. Es besteht auch
keine Haftung für Folgen, die durch die Anwendung der gelieferten Geräte eintreten. Die Gewährleistungspflicht des Lieferers
erlischt grundsätzlich, wenn sich der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
Nach Ablauf von 6 Monaten ab Rechnungsdatum sind sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung ausgeschlossen, ausgenommen
sind die Garantieleistungen der Geräte, welche herstellerbezogen sind. In diesem Fall wird nur das defekte Gerät erneuert, die
dadurch anfallenden Kosten, wie Bestellung, Abwicklung, Einbau und Inbetriebnahme sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen und werden auf Nachweis in Rechnung gestellt.
Rücktritt
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung im wesentlichen unmöglich wird.
Voraussetzung dafür ist, dass der Besteller dem bereits in Verzug geratenen Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt,
mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme der Ware ablehnt. Wird diese Frist durch
Verschulden des Lieferers um mehr als einen Monat überschritten, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Für den Fall
unvorhergesehener Hindernisse, die auf dem Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall, dass sich nachträglich
eine Unmöglichkeit der Ausführung herausstellt, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Etwaige Ansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Lediglich die Rückforderung eventuell
geleisteter Teil- oder Vorauszahlungen , abzüglich erbrachter Vorleistungen, sind auf Nachweis berechtigt. Wenn der Lieferer vom
Rücktrittsrecht Gebrauch machen will, hat er dies nach Erkenntnis des Hindernisses oder Ereignisses dem Besteller mitzuteilen.
Auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Dietenheim. Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich
ergebenden Streitigkeiten, das zuständige Gericht für den Sitz der Betriebsstätte des Lieferers. Die vertraglichen Beziehungen
unterliegen ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Röseweg 2
89165 Dietenheim
Telefon: 07347 9636-0
Fax: 07347 9636-16
